Satzung

Fassung vom 22.06.2022

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Historischer Park Deutz“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Köln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Aufgaben und Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, und zwar durch die Übernahme von Patenschaften,die finanzielle Unterstützung von Vermittlungskonzepten und Instandhaltungsmaßnahmen im Historischen Parks Deutz, sowie die Vermittlung des Wissens und die Förderung der Forschung der historischen Entwicklung des Kölner Stadtteils Deutz als rechtsrheinischem Teil der Kölner Innenstadt.
  2. Der Verein unterstützt die Bewahrung, Dokumentation und Kenntlichmachung des hieraus resultierenden kulturellen Erbes im Sinne des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere die Unterhaltung und Pflege des Historischen Parks Deutz.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    • Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Ämtern der Stadt Köln,
    • Öffentlichkeitsarbeit in Form von Führungen und Exkursionen, Vorträgen und öffentlichen Informationsveranstaltungen, Publikationen, Ausstellungen u.a.
    • Zusammenarbeit mit analogen Vereinen und Verbänden,
    • Forschungsarbeiten.

 §3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 AO.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, wobei satzungsgemäße Aufwandsentschädigungen aus Mitteln des Vereins geleistet werden können.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Anteile des Vereinsvermögens.

§4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche sowie juristische Person werden.
  2. Der Eintritt erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Antrag der Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, durch dessen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen (Firmen, Verbänden und Vereinen) durch Liquidation, Geschäftsaufgabe, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandmitglied erklärt werden, und zwar spätestens bis zum 30.September, wenn er für das folgende Geschäftsjahr gültig werden soll.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  6. Verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§5

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

 §6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

 §7

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung und mindestens 2 Wochen vorher.
  2. Soweit Anträge zur Tagesordnung nicht vom Vorstand, sondern aus der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind diese mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wobei die Vorschriften von Absatz 1 zu beachten sind.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder ein anderes vom Vorstand hierfür berufenes Mitglied ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
    1. Die Wahl der Vorstandmitglieder,
    2. Wahl der zwei ehrenamtlichen Rechnungsprüfer
    3. Einsetzung haupt- oder nebenberuflicher Mitarbeiter (Geschäftsführer)
    4. Ernennung eines Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern,
    5. Entgegennahme des alljährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Entscheidung über seine Entlastung,
    6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
  6. Abstimmungen werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 §8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :
    1. dem 1.Vorsitzenden
    2. dem 2.Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem hauptamtlichen Geschäftsführer (soweit vorhanden)
    6. dem Ehrenvorsitzenden (soweit ein solcher ernannt wurde)
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Die nächste Mitgliederversammlung muss diese Ersatzberufung bestätigen oder ein anderes Vorstandsmitglied wählen. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und den Geschäftsführer gemeinsam vertreten, wobei jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 §9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören.
  2. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von einer Woche bzw. im Notfall von drei Tagen eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als nicht angenommen.
  4. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich/oder in Textform zustimmen.

 §10

Beirat

  1. Der Vorstand kann bis zu 10 Beiratsmitglieder ernennen, die ihn in allen Angelegenheiten insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen unterstützen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen und können an den Beiratssitzungen teilnehmen.
  3. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Beirat vom Vorstand zu hören.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, aus Mitgliedern des Beirates, des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Ausschüsse zu bilden und diese mit Sonderaufgaben zu betrauen.

 §11

Rechnungsprüfung

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnungen des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung durch die Mitgliederversammlung Stellung.

 §12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen Förderverein Römische Stadtmauer Köln e.V. (Vereinsregister VR 19481) mit Sitz in Köln zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.